Ergänzende prozessuale Verfahrensanträge

Schriftliches Vorverfahren

1.

Die im Klagemuster im Antrag unter Ziff. VI gestellten Anträge bezüglich des schriftlichen Vorverfahrens empfehlen sich stets, da die Frage, ob das Gericht gern. § 275 ZPO einen frühen ersten Termin zur Vorbereitung des Haupttermins bestimmt oder das schriftliche Vorverfahren nach § 276 ZPO wählt, im freien Ermessen des Gerichts steht. Die Möglichkeit, gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erwirken, sollte nicht ungenutzt bleiben. Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte grundlos die Zahlung verweigert und auf Verzögerung des Verfahrens hinarbeitet, insbesondere, weil er in Zahlungsschwierigkeiten ist, so empfiehlt es sich, diese Tatsache zu Beginn der Schilderung des Sachverhalts schriftsätzlich vorzutragen, damit das Gericht dies bei seiner Verfahrensentscheidung berücksichtigen kann.

2.