Zur Berechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung benötigt der Architekt vom Bauherrn die anrechenbaren Kosten. Dies gilt für beide Methoden der Schadensberechnung, also sowohl für die konkrete Schadensberechnung nach § 249 BGB auf Zahlung des entgangenen Honorars als auch für den Anspruch einer angemessenen Lizenzgebühr.
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