Wahl des zuständigen Gerichts

Rechtsweg

1.

§ 104 Satz 1 UrhG bestimmt, dass für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im UrhG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Lediglich für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsund Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleibt es beim Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder dem Verwaltungsrechtsweg.

Definition der "Urheberrechtsstreitigkeit"

Urheberrechtsstreitigkeiten liegen dann vor, wenn mit der Klage Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemacht werden. Es reicht dabei aus, wenn eine Vorschrift dieses Gesetzes mit betroffen ist.

Funktionelle Zuständigkeit

2.

Funktionelle Zuständigkeit: Die Landesregierungen sind durch § 105 UrhG ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in I. Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. Bayern hat - wie alle anderen Bundesländer auch - von dieser Befugnis gern. § 24 der Verordnung vom 02.02.1998 (GVBl 1998, 6) Gebrauch gemacht.

Örtliche Zuständigkeit

3.