Das urheberrechtlich geschützte Werk des Architekten

§ 2 UrhG Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2.

Werke der Musik;

3.

Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4.

Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5.

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6.

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Grundsätzlich kommt der Schutz von Architekten- oder Ingenieurwerken somit nach

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht, soweit es sich um Schriftwerke (z.B. Ausschreibungsunterlagen, siehe hierzu BGH, Urt. v. 29.03.1984 - I ZR 32/82, Grur 1984, 659 = NJW 1985, 1631 - "Ausschreibungsunterlagen"; zur - fehlenden - Schutzfähigkeit von Leistungsverzeichnissen siehe Wolfensberger, BauR 1979, 457-463) handelt,

nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, soweit "Werke der Baukunst" betroffen sind, oder

nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG hinsichtlich der von Architekten geschaffenen Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen und plastischen Darstellungen.

1.

"Werke der Baukunst" gern. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

"Werke der Baukunst"