§ | ||
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: | ||
| ||
| ||
| ||
| ||
| ||
| ||
| ||
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. |
Grundsätzlich kommt der Schutz von Architekten- oder Ingenieurwerken somit nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht, soweit es sich um Schriftwerke (z.B. Ausschreibungsunterlagen, siehe hierzu BGH, Urt. v. 29.03.1984 - I ZR 32/82, Grur 1984, 659 = NJW 1985, 1631 - "Ausschreibungsunterlagen"; zur - fehlenden - Schutzfähigkeit von Leistungsverzeichnissen siehe Wolfensberger, BauR 1979, |
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, soweit "Werke der Baukunst" betroffen sind, oder |
nach § |
1. | "Werke der Baukunst" gern. § "Werke der Baukunst" |
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|