Neben den urheberrechtlichen Ansprüchen nach § 97UrhG kommen auch Bereicherungsansprüche in Betracht. Sie spielen dann eine Rolle, wenn demjenigen, der das Urheberrecht verletzt, kein Verschulden zur Last fällt. Daneben sind auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2BGB i.V.m. dem UWG denkbar, nämlich dann, wenn sich beispielsweise der Bauherr die Pläne des Architekten widerrechtlich beschafft hat.
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