BGH - Beschluss vom 22.02.2018
I ZR 11/16
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 331/09
OLG Hamburg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 6/11

Sachvortrag einer Partei zum Einsatz einer Bildfiltersoftware hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen I ZR 11/16

DRsp Nr. 2018/3387

Sachvortrag einer Partei zum Einsatz einer Bildfiltersoftware hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 21. September 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Die Klägerin rügt ohne Erfolg, der Senat habe mit den Ausführungen in Randnummer 70 seines Urteils vom 21. September 2017 die Anforderungen an substantiierten Sachvortrag der Klägerin überspannt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat an dieser Stelle seines Urteils ausgeführt: