OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2023
4 E 436/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 2, 5;
Fundstellen:
D_V 2023, 828
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 19.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1960/23

Satthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 4 E 436/23

DRsp Nr. 2023/7899

Satthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Bei einer Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch neuen Vortrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.5.2023 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.045,40 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 2, 5;

Gründe

Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entscheidet, ist unzulässig.

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.