OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2004
I-23 U 73/04
Normen:
HOAI § 15 ; BGB § 242 ; BGB § 398 ; BGB § 633 Abs. 1 ; BGB § 635 ; BGB § 638 ; BGB § 639 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 402
OLGReport-Düsseldorf 2005, 118
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 20.02.2004

Schadenersatzanspruch gegen Architekten wegen unzureichender Abdichtung eines Hauses gegen Grundwasser

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen I-23 U 73/04

DRsp Nr. 2005/773

Schadenersatzanspruch gegen Architekten wegen unzureichender Abdichtung eines Hauses gegen Grundwasser

1. Ein Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss. Hierbei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Bauwerksabdichtung führen. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. 2. Im Falle einer Haftung des Architekten wegen mangelhafter Bauplanung verlängert sich die regelmäßige Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 638 BGB bei Vorliegen eines sogenannten Organisationsverschuldens auf 30 Jahre. Ein Verstoß gegen die Organisationspflicht ist anzunehmen, wenn der beauftragte Architekt nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Der Architekt kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, dass er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient.

Normenkette:

HOAI § 15 ; BGB § 242 ; BGB § 398 ; BGB § 633 Abs. 1 ; BGB § 635 ; BGB § 638 ;