OLG Koblenz - Beschluss vom 27.06.2001
2 W 327/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 122 Abs. 1 Nr. 1 a § 402 § 379 § 127 § 240 § 404 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 501
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 18/97

Schadensbeseitigungspflicht des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 2 W 327/01

DRsp Nr. 2001/13054

Schadensbeseitigungspflicht des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren

1. Die Aufwendungen, die erforderlich sind, die durch die Tätigkeit des Sachverständigen zwangsläufig hervorgerufenen Schäden zu beseitigen, sind Kosten der Begutachtung und damit Gerichtskosten im Sinn des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie sind im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von der Staatskasse zu bevorschussen.2. Aus der in § 404 a Abs. 1 ZPO geregelten umfassenden Leitungs- und Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen folgt die Befugnis, die Beseitigung von Schäden anzuordnen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 122 Abs. 1 Nr. 1 a § 402 § 379 § 127 § 240 § 404 a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2.12.1997 auf Antrag der Antragsteller, die Mängel eines von der Antragsgegnerin erworbenen Fertighauses rügen, die Durchführung eines selbständigen. Beweisverfahrens angeordnet. Den Antragstellern wurde für das Verfahren Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt.