I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2.12.1997 auf Antrag der Antragsteller, die Mängel eines von der Antragsgegnerin erworbenen Fertighauses rügen, die Durchführung eines selbständigen. Beweisverfahrens angeordnet. Den Antragstellern wurde für das Verfahren Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
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