BGH - Urteil vom 08.05.2014
VII ZR 203/11
Normen:
BGB § 311a Abs. 2; BGB § 634;
Fundstellen:
BGHZ 201, 148
BauR 2014, 1291
BauR 2017, 950
MDR 2014, 891
NJW 2014, 3365
NZBau 2014, 492
NZBau 2014, 5
NZM 2014, 645
WM 2014, 1649
ZfBR 2014, 560
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 472/08
OLG Düsseldorf, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 106/09

Schadensersatz als ausschließliches Mängelrecht bei fehlender Erreichbarkeit der vereinbarten Funktionalität einer Glasfassade

BGH, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen VII ZR 203/11

DRsp Nr. 2014/9003

Schadensersatz als ausschließliches Mängelrecht bei fehlender Erreichbarkeit der vereinbarten Funktionalität einer Glasfassade

Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.

Tenor

Auf die von der Streithelferin zu 1 für die Beklagte geführte Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 311a Abs. 2; BGB § 634;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen einer vorgeblich mangelhaft erstellten Glasfassade Mängelrechte geltend.