OLG Stuttgart - Urteil vom 27.07.2023
2 U 115/22
Normen:
EGV Art. 81; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GWB a.F. § 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3 S. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 296/21

Schadensersatz aufgrund Lkw-KartellSchadensersatzanspruch aus Kartell bei LeasingAbsprachen verschiedener Hersteller über Preise für Lastwagen

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 2 U 115/22

DRsp Nr. 2023/14987

Schadensersatz aufgrund Lkw-Kartell Schadensersatzanspruch aus Kartell bei Leasing Absprachen verschiedener Hersteller über Preise für Lastwagen

Einem Schadensersatzanspruch wegen des LKW-Kartells, das die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 Trucks) festgestellt hat, steht nicht entgegen, dass Fahrzeuge nicht käuflich erworben, sondern geleast wurden. Vortrag zum Vertragsinhalt auf den vorangegangenen Marktstufen der jeweiligen Erwerbskette ist zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs nicht erforderlich.

Tenor

I.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.04.2022 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens und der Kosten der Nebenintervention, an das Landgericht Stuttgart

zurückverwiesen.

II.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III.

Streitwert:

464.120,73 Euro

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGV Art. 81; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GWB a.F. § 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3 S. 1; AEUV Art. 101 Abs. 1;

Gründe

A

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen kartellrechtswidriger Absprachen geltend.

I.