Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.01.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Vertrag über die Begutachtung eines Gebrauchtwagens.
Der Kläger beabsichtigte, einen Porsche 911 Cabrio, Typ 996, von der Firma A. in Z. zu erwerben. Er einigte sich mit dem Verkäufer darauf, das Fahrzeug auf seine Kosten bei der Beklagten zum Zwecke der Überprüfung vorzuführen.
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