Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten führt in der Sache zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges.
Das angefochtene Urteil leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 539 ZPO. Das Landgericht hat gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, in dem es statt des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches auf Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 DM einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 15.000,00 DM zugesprochen hat. Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insbesondere darf das Gericht deshalb nicht qualitativ etwas anderes zusprechen als begehrt (Zöller/Vollkommer, 22. Auflage, § 308 ZPO Rnr. 2; Thomas in Thomas/Putzo, 22. Auflage, § 308 ZPO Rnr. 2).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|