OLG Köln - Urteil vom 02.11.2001
19 U 77/01
Normen:
BGB §§ 633 635 ; ZPO §§ 308 539 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 826
MDR 2002, 716
OLGReport-Köln 2002, 55
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 393/00

Schadensersatz beantragt - Kostenvorschuss zugesprochen

OLG Köln, Urteil vom 02.11.2001 - Aktenzeichen 19 U 77/01

DRsp Nr. 2002/3027

Schadensersatz beantragt - Kostenvorschuss zugesprochen

Es stellt einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung nach §§ 539, 540 ZPO führt, wenn das Gericht einen Kostenvorschuss statt des ausdrücklich beantragten Schadensersatzes zuspricht.

Normenkette:

BGB §§ 633 635 ; ZPO §§ 308 539 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten führt in der Sache zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges.

Das angefochtene Urteil leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 539 ZPO. Das Landgericht hat gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, in dem es statt des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches auf Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 DM einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 15.000,00 DM zugesprochen hat. Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insbesondere darf das Gericht deshalb nicht qualitativ etwas anderes zusprechen als begehrt (Zöller/Vollkommer, 22. Auflage, § 308 ZPO Rnr. 2; Thomas in Thomas/Putzo, 22. Auflage, § 308 ZPO Rnr. 2).