BGH - Urteil vom 10.12.1992
VII ZR 241/91
Normen:
BGB § 157, § 242 ;
Fundstellen:
BB 1993, 685
BGHR BGB § 157 Wille 3
BGHR BGB § 242 Nebenpflicht 2
BauR 1993, 223
DB 1993, 1134
LM H. 7/93 § 157 [C] BGB Nr. 40
MDR 1993, 761
NJW-RR 1993, 532
WM 1993, 759
ZfBR 1993, 116

Schadensersatz bei Entgegennahme von Leistungen des Subunternehmers nach Kündigung gegenüber Hauptunternehmer

BGH, Urteil vom 10.12.1992 - Aktenzeichen VII ZR 241/91

DRsp Nr. 1993/199

Schadensersatz bei Entgegennahme von Leistungen des Subunternehmers nach Kündigung gegenüber Hauptunternehmer

»Nimmt der Bauherr vom Subunternehmer, dem zukünftige Werklohnansprüche des Hauptunternehmers abgetreten waren, nach Kündigung seines Werkvertrags mit dem Hauptunternehmer weiter Leistungen entgegen, ohne den Subunternehmer von der Kündigung zu unterrichten, so kann darin eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Vereinbarung liegen, in der sich der Bauherr im eigenen Interesse dem Subunternehmer gegenüber verpflichtet hatte, der Abtretung zuzustimmen.«

Normenkette:

BGB § 157, § 242 ;

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte im Rahmen der Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main Ende Juni 1987 einen Hauptunternehmer (künftig: H. ), Metallarbeiten zum Preis von 541.399,04 DM netto auszuführen.