OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.1995
21 U 53/95
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)771Nr. 3a (Ls)
NJW-RR 1996, 404

Schadensersatz bei nichtgenehmigter Planung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 21 U 53/95

DRsp Nr. 1997/4224

Schadensersatz bei nichtgenehmigter Planung

»Der Architekt, der vom Auftraggeber mit der Genehmigungsplanung beauftragt wird, schuldet eine genehmigungsfähige Bauplanung, die einerseits den anerkannten Regeln der Technik, andererseits aber auch den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen muß. Wird die Baugenehmigung nicht erteilt, der Erfolg also nicht erreicht, steht dem Auftraggeber grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Dies ist nur dann ausnahmsweise nicht der Fall, wenn der Auftrag nur den Versuch zur Erlangung einer Baugenehmigung beinhaltete und der Architekt den Bauherrn über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit und die Möglichkeit einer kostensparenden Bauvoranfrage zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit umfassend aufgeklärt hat.