BGH - Urteil vom 14.05.2013
VI ZR 255/11
Normen:
StGB § 323c; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 197, 225
DAR 2014, 301
DAR 2014, 86
MDR 2013, 971
NJW 2013, 8
NJW 2014, 64
NZM 2014, 50
VersR 2013, 1060
r+s 2013, 458
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 67/10
OLG Düsseldorf, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 6/11

Schadensersatz eines Gerichtvollziehers auf Grund einer erlittenen Schussverletzung durch ein gestörtes Kind des Beklagten bei Kenntnis des Beklagten von der Schusswaffe des Kindes; Schadensersatz unter dem Gesichtpunkt der unterlassenen Hilfeleistung

BGH, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen VI ZR 255/11

DRsp Nr. 2013/16381

Schadensersatz eines Gerichtvollziehers auf Grund einer erlittenen Schussverletzung durch ein gestörtes Kind des Beklagten bei Kenntnis des Beklagten von der Schusswaffe des Kindes; Schadensersatz unter dem Gesichtpunkt der unterlassenen Hilfeleistung

§ 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StGB § 323c; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, macht gegenüber der Alleinerbin des im Verlaufe des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Beklagten (i.F.: Beklagter) einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Schussverletzung geltend, die ihm der Sohn des Beklagten im Zusammenhang mit einer vom Beklagten beauftragten Räumung einer Wohnung zugefügt hat.