BGH - Urteil vom 31.10.1986
V ZR 140/85
Normen:
BGB § 249, § 251, § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 286 Abs. 1 Nutzungsausfall 1
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Rechtsgüterzuordnung 1
BauR 1987, 318
DRsp I(123)309a
MDR 1987, 394
NJW 1987, 771
WM 1987, 181
ZfBR 1990, 232
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Schadensersatz für Gebrauchsvorteile einer Wohnung

BGH, Urteil vom 31.10.1986 - Aktenzeichen V ZR 140/85

DRsp Nr. 1992/3481

Schadensersatz für Gebrauchsvorteile einer Wohnung

»Gerät der Schuldner mit seiner Verpflichtung zur Herausgabe einer Wohnung in Verzug, so erleidet der Gläubiger durch den vorübergehenden Entgang der Gebrauchsmöglichkeit - abgesehen von etwa entgangenem Gewinn - allenfalls dann einen Vermögensschaden, wenn die Wohnung für seine Lebenshaltung von zentraler Bedeutung war und er sie selbst bewohnen wollte (im Anschluß an BGH - GSZ - Beschluß v. 9. Juli 1986, GSZ 1/86, WM 1986, 1352).«

Normenkette:

BGB § 249, § 251, § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind dir unbekannten Erben der am 30. April 1984 verstorbenen Frau Katharina Sch. (in folgenden Erblasserin genannt).

Der Ehemann der Erblasserin war Eigentümer eines Hälfteanteils des in K ,Boulevard 95 gelegene Hausgrundstücks mit der Bezeichnung Sectie A Nummer 13493, bestehend aus Scheune, Haus, Hof, Garage, Größe 1,58 Ar.

Der Ehemann der Erblasserin und die Beklagte schlossen am 23. August 1977 vor dem Notar Werner Sch. in D einen als "Verpflichtung zum Verkauf von Grundbesitz" bezeichneten Vertrag (URNr. 1928 für 1977 S). Darin wurde unter anderem bestimmt:

"Der Kaufpreis für den Hälfteanteil nebst aufstehenden Gebäulichkeiten beträgt 97 500 DM ...

Dieser wird wie folgt belegt:"

1. ... (betr.: Anrechnung erbrachter Pflegeleistungen, die mit 52 800 DM bewertet wurden) ...