OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.08.2011
5 U 209/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 631; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 651 S. 1;
Fundstellen:
IBR 2012, 440
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 49/09

Schadensersatz für vorübergehende Stilllegung von Windkraftanlagen wegen eines Serienschadens an den Rotoren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 5 U 209/09

DRsp Nr. 2013/13103

Schadensersatz für vorübergehende Stilllegung von Windkraftanlagen wegen eines Serienschadens an den Rotoren

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten, soweit das Rechtsmittel nicht zurückgenommen worden ist, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 11. November 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134.995,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Mai 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von 2.534,20 € zu zahlen.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60% zu tragen, von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte diejenigen der Klägerin zu 38% und die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 62% zu tragen, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.