BGH - Urteil vom 19.03.2013
XI ZR 46/11
Normen:
BGB § 166 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 278;
Fundstellen:
BB 2013, 1217
BB 2013, 1427
DB 2013, 1167
DB 2013, 16
MDR 2013, 923
NJW 2013, 2015
WM 2013, 924
ZIP 2013, 1063
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1781/08
OLG Naumburg, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 172/09

Schadensersatz gegen eine Bank wegen Verletzung einer Hinweispflicht zu Risiken einer von ihr erworbenen Kapitalanlage bei Betätigung des Geschäfts durch einen Kreditvermittler; Zurechenbarkeit der Kenntnisse des Kreditvermittlers über die konkrete Mittelverwendung für eine Kapitalanlage der Bank; Folgen eines gemeinsamen Zusammenwirkens des Kreditvermittlers und des betroffen Anlegers zur Täuschung der Bank hinsichtlich der Verwendung der Darlehensvaluta zwecks Erreichens der Kreditvergabe

BGH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen XI ZR 46/11

DRsp Nr. 2013/8183

Schadensersatz gegen eine Bank wegen Verletzung einer Hinweispflicht zu Risiken einer von ihr erworbenen Kapitalanlage bei Betätigung des Geschäfts durch einen Kreditvermittler; Zurechenbarkeit der Kenntnisse des Kreditvermittlers über die konkrete Mittelverwendung für eine Kapitalanlage der Bank; Folgen eines gemeinsamen Zusammenwirkens des Kreditvermittlers und des betroffen Anlegers zur Täuschung der Bank hinsichtlich der Verwendung der Darlehensvaluta zwecks Erreichens der Kreditvergabe

Eine Vertragspartei handelt treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Zurechnung von Wissen eines Vertreters ihres Geschäftspartners nach § 166 Abs. 1 BGB beruft, obwohl sie wusste oder damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Geschäftspartner vorenthalten würde. Danach ist es einem Kapitalanleger, der zusammen mit einem Kreditvermittler dem ein Darlehen gewährenden Kreditinstitut die Verwendung der Kreditmittel für eine bestimmte Kapitalanlage verschwiegen hat, verwehrt, sich auf einen zur Aufklärung über Risiken der konkreten Kapitalanlage verpflichtenden Wissensvorsprung des Kreditinstituts zu berufen, der auf der nach § 166 Abs. 1 BGB dem Kreditinstitut zuzurechnenden Kenntnis des Kreditvermittlers von der Zeichnung dieser Kapitalanlage beruhen würde.

Tenor