OLG Hamm - Urteil vom 22.08.2014
11 U 10/14
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 47; StrReinG NRW § 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 250/12

Schadensersatz nach einem UnfallVerletzung der Verpflichtung zur Winterwartung

OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 11 U 10/14

DRsp Nr. 2020/14390

Schadensersatz nach einem Unfall Verletzung der Verpflichtung zur Winterwartung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 47; StrReinG NRW § 1; BGB § 253 Abs. 2;

Tatbestand

(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2 , 313 a Abs. 1 ZPO )

Gründe

I.

Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie der Kläger mit seiner zulässigen Berufung weiterverfolgt, bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches begründet.

1. Dem Kläger steht aufgrund des Unfallgeschehens vom 14.02.2012 gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG, §§ 9 , 9 a , 47 StrWG NRW , 1 StrReinG NRW und § 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,- €.