Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie der Kläger mit seiner zulässigen Berufung weiterverfolgt, bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches begründet.
1. Dem Kläger steht aufgrund des Unfallgeschehens vom 14.02.2012 gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG, §§
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