OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2012
10 U 215/10
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 202; BGB § 222 (a.F.); BGB § 225 (a.F.); BGB § 852;
Fundstellen:
DAR 2013, 83
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 331/09

Schadensersatz nach Verkehrsunfall - Verjährungseinredeverzicht durch Zusage einer erneuten Haftungsprüfung in einem TV-Interview

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 10 U 215/10

DRsp Nr. 2013/20318

Schadensersatz nach Verkehrsunfall - Verjährungseinredeverzicht durch Zusage einer erneuten Haftungsprüfung in einem TV-Interview

1. Erklärt der Haftpflichtversicherer anlässlich eines TV-Interviews, dass es dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten frei stehe, ein anderes fachlich qualifiziertes Gutachten einzuholen, und dass man dann für den Fall, dass ein anderer Gutachter tatsächlich zu einem anderen Ergebnis käme, neu ins Gespräch einsteigen müsse, so ist darin nicht der Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu sehen. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch mehr als die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist zur Verfügung steht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 202; BGB § 222 (a.F.); BGB § 225 (a.F.); BGB § 852;

Gründe:

I.