OLG Brandenburg - Urteil vom 08.05.2007
2 U 15/05
Normen:
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 633 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 ; OBG-Brandenburg § 38 Abs. 1 ; HOAI § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 550/03 - 04.03.2005,

Schadensersatz wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - Anwendbarkeit des OBG-Brandenburg auch auf rechtswidriges Handeln der Baubehörden

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 2 U 15/05

DRsp Nr. 2007/10478

Schadensersatz wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - Anwendbarkeit des OBG-Brandenburg auch auf rechtswidriges Handeln der Baubehörden

1. Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung ist der Anspruchsteller gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gehalten, anderweitige Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Im Fall von Schadensersatzansprüchen wegen einer unrechtmäßig erteilten Baugenehmigung müssen zunächst Ersatzansprüche gegen den Architekten in noch unverjährter Zeit nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Wird dies versäumt, scheiden Amtshaftungsansprüche aus. 2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 38 Abs. 1 OBG-Brandenburg kommt auch bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln der Baubehörden in Betracht. Hierbei handelt es sich gegenüber § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG um eine selbständige Anspruchsgrundlage.

Normenkette:

BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 633 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 ; OBG-Brandenburg § 38 Abs. 1 ; HOAI § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.