BGH - Urteil vom 04.07.2013
III ZR 250/12
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34;
Fundstellen:
AUR 2014, 457
DAR 2013, 513
DÖV 2014, 48
MDR 2013, 1029
NJW-RR 2013, 1490
NZV 2013, 4
NZV 2013, 588
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 492/10
OLG Brandenburg, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 56/11

Schadensersatz wegen Steinschlagschäden an einem vorbeifahrenden PKW durch Hochschleudern von Steinen beim Mähen eines Grünstreifens durch Mitarbeiter einer Straßenmeisterei; Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter einer Straßenmeisterei bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße bei unterlassenem Einsatz einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen III ZR 250/12

DRsp Nr. 2013/18010

Schadensersatz wegen Steinschlagschäden an einem vorbeifahrenden PKW durch Hochschleudern von Steinen beim Mähen eines Grünstreifens durch Mitarbeiter einer Straßenmeisterei; Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter einer Straßenmeisterei bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße bei unterlassenem Einsatz einer mobilen Schutzwand aus Kunststoffplanen

Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Steinschlagschäden, die infolge von Mäharbeiten an dem Pkw der Klägerin entstanden sind.