OLG Rostock - Urteil vom 11.07.2006
4 U 128/04
Normen:
BGB § 633 Abs. 1, 2 § 635 ; HOAI § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1/02

Schadensersatz wegen Verletzung der Objektüberwachungspflicht

OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 4 U 128/04

DRsp Nr. 2006/23404

Schadensersatz wegen Verletzung der Objektüberwachungspflicht

Weist das Architektenwerk einen Mangel i.S.d § 633 Abs. 1, 2 BGB auf und beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller danach statt der Wandlung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1, 2 § 635 ; HOAI § 15 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Architektenvertrag geltend.

Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Tatbestandes des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 477-479 d.A.).

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 34.614,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 11.1.2002 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß §§ 398, 635 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe zu.

Zwischen dem Beklagten zu 1) und der N.- und S. mbH sei gemäß Anlage K 2 ein Architektenvertrag zustande gekommen.

Im Rahmen dessen sei er auch zur Objektüberwachung gemäß Leistungsphase 8 des § 15 HOAI verpflichtet gewesen.