OLG Brandenburg - Urteil vom 17.10.2001
7 U 1/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 5 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 338/99

Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Baugeldsicherungsgesetzes

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 7 U 1/01

DRsp Nr. 2002/1314

Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Baugeldsicherungsgesetzes

§ 5 GSB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die den Schutz eines anderen bezweckt. Das Baugeldsicherungsgesetz ist insgesamt ein Schutzgesetz, mit dem die Erfüllung von Werklohnansprüchen von Bauhandwerkern gesichert werden soll.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten zu 2. auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeldern in Anspruch.

Die Kläger betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Dachdeckerunternehmen.

Die vormalige Beklagte zu 1., die O & Co. Baugesellschaft mbH, an deren Stelle im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens der Insolvenzverwalter als Beklagter zu 1. getreten ist, wurde durch Bauvertrag vom 16.12.1996 von dem Rechtsanwalt K B und der S e.G., die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelten, mit der schlüsselfertigen Sanierung des Geschäftshauses C Straße in P zu einem Pauschalpreis von 1.150.000,00 DM beauftragt. Der Beklagte zu 2. war der geschäftsführende Gesellschafter der vormaligen Beklagten zu 1..

Zur Finanzierung wurde der GbR den Bauherren ein Bankdarlehen in Höhe von 1.000.000,00 DM gewährt.