BGH - Urteil vom 25.01.2001
VII ZR 446/99
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 746
NJW-RR 2001, 663
NZBau 2001, 263
ZfBR 2001, 267
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Schadensersatzanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer bei Prozessvergleich mit dem Aufraggeber

BGH, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen VII ZR 446/99

DRsp Nr. 2001/3943

Schadensersatzanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer bei Prozessvergleich mit dem Aufraggeber

»Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, der wegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber einen Prozeßvergleich geschlossen hat.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Subunternehmerin der Beklagten. Sie hat 42.183,18 DM Werklohn und Schadensersatz aus einem Vertrag über die Errichtung von Carports für verschiedene Bauvorhaben gefordert. Die Beklagte hat die Abnahme und Abnahmefähigkeit bestritten, Mängel der Bauvorhaben K. und A. gerügt und mit den daraus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt.