LAG Hamburg - Urteil vom 26.06.2013
5 Sa 110/12
Normen:
BGB § 90; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 667 Alt. 1; BGB § 667 Alt. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 958 Abs. 1; BGB § 958 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2014, 9
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 248/12

Schadensersatzanspruch des Krematoriumsbetreibers gegenüber einem Beschäftigten bei Eigenverwertung von Zahngold

LAG Hamburg, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 110/12

DRsp Nr. 2013/17777

Schadensersatzanspruch des Krematoriumsbetreibers gegenüber einem Beschäftigten bei Eigenverwertung von Zahngold

Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos. Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen Rechte Dritter entgegen, § 958 Abs. 2 BGB. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber als Geschäftsherr Herausgabe nach den Auftragsregeln verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Beauftragte - der Arbeitnehmer - auf Schadensersatz.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. September 2012 - 3 Ca 248/12 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin € 255.610,41 (i.W.: Euro zweihundertfünfundfünfzigtausendsechshundertzehn 41/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2011 zu zahlen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1 94/100, die Klägerin 6/100.

Die Revision wird für den Beklagten zu 1 zugelassen, für die Klägerin nicht.

Normenkette:

BGB § 90; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 667 Alt. 1; BGB § 667 Alt. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 958 Abs. 1; BGB § 958 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über Zahlung von Schadensersatz.