BGH - Urteil vom 18.09.2001
X ZR 51/00
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 79
DB 2002, 842
DVBl 2002, 280
NZBau 2001, 695
VergabeR 2002, 36
ZfBR 2002, 60
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Schadensersatzanspruch des öffentlichen Auftraggebers gegen den wegen strafbarer Manipulationen nicht berücksichtigten günstigsten Bieter

BGH, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen X ZR 51/00

DRsp Nr. 2001/15805

Schadensersatzanspruch des öffentlichen Auftraggebers gegen den wegen strafbarer Manipulationen nicht berücksichtigten günstigsten Bieter

»Erteilt ein öffentlicher Auftraggeber dem Bieter mit dem niedrigsten Preis den ausgeschriebenen Auftrag deshalb nicht, weil er ihn nach (strafbaren) Manipulationen an dem von diesem eingereichten Gebot als unzuverlässig ansieht, steht ihm gegen diesen Bieter kein Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dessen Gebot und dem des nächstgünstigsten Bieters zu, dem in der Folge der Auftrag erteilt wurde.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, macht nach Grund und Höhe unstreitige Forderungen aus einem Werkvertrag in Höhe von 120.000,-- DM gegen die Beklagte geltend. Diese hat gegenüber der Klageforderung mit Gegenansprüchen aufgerechnet, mit denen sie gegenüber der Klägerin Schadensersatz geltend macht.