BGH - Urteil vom 18.05.2000
VII ZR 178/99
Normen:
VOB/B § 17;
Fundstellen:
BauR 2000, 1501
DB 2000, 2523
MDR 2000, 1187
NJW 2000, 3716
NJW-RR 2000, 1259
NZBau 2000, 423
WM 2000, 1907
ZIP 2000, 1624
ZfBR 2000, 481
ZfIR 2000, 864
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bayreuth,

Schadensersatzanspruch des Sicherungsgebers bei abredewidriger Verwertung von Bareinbehalt und Gewährleistungsbürgschaft

BGH, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen VII ZR 178/99

DRsp Nr. 2000/6063

Schadensersatzanspruch des Sicherungsgebers bei abredewidriger Verwertung von Bareinbehalt und Gewährleistungsbürgschaft

»a) Nimmt der Sicherungsnehmer die ihm als Austauschsicherheit gestellte Gewährleistungsbürgschaft entgegen und verletzt er seine Verpflichtung aus der Sicherungsabrede dadurch, daß er den Bareinbehalt nicht auszahlt und die Bürgschaft nicht herausgibt, sondern verwertet, dann steht dem Sicherungsgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an den Sicherungsnehmer ausgezahlten Bürgschaftssumme zu. b) Gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz ist der Sicherungsnehmer nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, selbst wenn die Gegenansprüche vom Sicherungszweck der Sicherungsabrede und der Bürgschaft erfaßt werden.«

Normenkette:

VOB/B § 17;

Tatbestand: