BGH - Urteil vom 04.12.2012
VI ZR 378/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 826; HGB § 322; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 371/09
OLG Dresden, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 946/10

Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen pflichtwidrigen Bestätigungsvermerks i.S.d. § 322 HGB im Zusammenhang mit Inhaberschuldverschreibungen; Möglichkeit des Vorliegens eines Schadens bei Verlust einer auf Dauer uneinbringlichen Forderung

BGH, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen VI ZR 378/11

DRsp Nr. 2013/2150

Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen pflichtwidrigen Bestätigungsvermerks i.S.d. § 322 HGB im Zusammenhang mit Inhaberschuldverschreibungen; Möglichkeit des Vorliegens eines Schadens bei Verlust einer auf Dauer uneinbringlichen Forderung

Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines Schadens, wenn Anleger einen Wirtschaftsprüfer wegen eines pflichtwidrigen Bestätigungsvermerks im Sinne des § 322 HGB nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen mit der Begründung, ohne dessen Aufnahme in Prospekte über neu ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen hätten sie vorhandene Inhaberschuldverschreibungen nicht gegen wertlose neue eingetauscht, sondern bei Fälligkeit erfolgreich eingelöst.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 826; HGB § 322; ZPO § 287 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Bestätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB), den er als Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss 2004 der W. (im Folgenden: W.) am 22. Juni 2005 erteilt hat. Die W. nahm den Bestätigungsvermerk in ihre Prospekte auf, mit denen sie auf von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen aufmerksam machte.