Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Bestätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB), den er als Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss 2004 der W. (im Folgenden: W.) am 22. Juni 2005 erteilt hat. Die W. nahm den Bestätigungsvermerk in ihre Prospekte auf, mit denen sie auf von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen aufmerksam machte.
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