SchlHOLG - Beschluss vom 14.11.2023
7 U 114/23
Normen:
StrWG SH § 10 Abs. 4; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Fundstellen:
MDR 2024, 372
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 33/23

Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund Beschädigung des Motorrads durch ein Schlagloch auf der Bundesstraße; Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen in Schleswig-Holstein als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten

SchlHOLG, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 7 U 114/23

DRsp Nr. 2024/4131

Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund Beschädigung des Motorrads durch ein Schlagloch auf der Bundesstraße; Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen in Schleswig-Holstein als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten

Tenor

1. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.837,77 €

Normenkette:

StrWG SH § 10 Abs. 4; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;

Gründe

I.

1. 2. 3.