LG Bonn, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 47/01
Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts
OLG Köln, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 11 W 41/01
DRsp Nr. 2002/11210
Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts
Dem Mieter, der aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Eigentümer des angemieteten Grundstücks daran entstehende Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen hat, kann gegen den Lieferanten eines fehlerhaften Produkts (hier: Pflasterfugenmörtel) ein eigener Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1BGB und § 1ProdHaftG auch dann zustehen, wenn durch das Produkt die Substanz der Mietsache (hier: Pflasterung der Außenfläche) beschädigt wird (Haftungsschaden).