BGH - Beschluss vom 08.05.2018
VI ZB 5/17
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 107
FamRZ 2018, 1528
MDR 2018, 1074
NJW 2018, 2897
NJW-RR 2018, 958
VersR 2018, 1278
ZInsO 2018, 1641
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 154/13
OLG Hamburg, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 152/16

Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhausträger wegen ärztlicher Behandlungsfehler; Verpflichtung zu einer Rechtfertigung bzgl. der Ausschöpfung der Frist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen VI ZB 5/17

DRsp Nr. 2018/8373

Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhausträger wegen ärztlicher Behandlungsfehler; Verpflichtung zu einer Rechtfertigung bzgl. der Ausschöpfung der Frist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

a) Nach dem im Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verankerten Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf, ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen auszuschöpfen. Dieser Grundsatz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsuchende sich für die Ausschöpfung der Frist rechtfertigen muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist glaubhaft zu machen.b) Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 567/16, NJW-RR 2017, 687 Rn. 10 mwN).

Tenor