BGH - Urteil vom 20.01.2009
X ZR 113/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; VOB/A § 21 Nr. 4; VOB/A § 25 Nr. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 522
BauR 2009, 971
MDR 2009, 560
NZBau 2009, 262
ZfBR 2009, 388
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 192/06
LG Stuttgart, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 35/06

Schadensersatzanspruch gegen eine kirchliche Stiftung gestützt auf die schuldhafte vergabewidrige Erteilung des Auftrags für einen Neubau; Ausschluss von Preisnachlässen von der Wertung gem. § 25 Nr. 5 S. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A); Auswahlverschulden des Ausschreibenden bei der Auswahl des im Rahmen der Ausschreibung eingeschalteten Rechtsgutachters

BGH, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen X ZR 113/07

DRsp Nr. 2009/5250

Schadensersatzanspruch gegen eine kirchliche Stiftung gestützt auf die schuldhafte vergabewidrige Erteilung des Auftrags für einen Neubau; Ausschluss von Preisnachlässen von der Wertung gem. § 25 Nr. 5 S. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A); Auswahlverschulden des Ausschreibenden bei der Auswahl des im Rahmen der Ausschreibung eingeschalteten Rechtsgutachters

Preisnachlässe, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, sind gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A auch dann von der Wertung auszuschließen, wenn sie inhaltlich den gestellten Anforderungen entsprechen und für den Ausschreibenden und die Konkurrenten des Bieters zu erkennen sind.

Tenor:

Die Revision gegen das am 10. Juli 2007 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; VOB/A § 21 Nr. 4; VOB/A § 25 Nr. 5 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch.