Die Revision gegen das am 10. Juli 2007 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch.
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