BGH - Beschluss vom 16.10.2018
II ZR 70/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 634a; HGB § 230;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 524
NZBau 2019, 253
NZG 2019, 466
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 91/14
OLG Stuttgart, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 105/15

Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung der Beitragsverpflichtung i.R.e. Gesellschaftsvertrags einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; Erbringen der Architektenleistungen zur Unterstützung des Handelsgewerbes als Einlage; Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche

BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen II ZR 70/16

DRsp Nr. 2019/1856

Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung der Beitragsverpflichtung i.R.e. Gesellschaftsvertrags einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; Erbringen der Architektenleistungen zur Unterstützung des Handelsgewerbes als Einlage; Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche

Ob die gesellschafterliche Treuepflicht die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vor Auseinandersetzung der Gesellschaft ausschließen kann, ist eine Frage des vom Tatrichter zu würdigenden Einzelfalls. Eine unzulässige Rechtsausübung kann im Hinblick auf die persönlichen Interessen der Mitgesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht nur in Ausnahmefällen abgeleitet werden, so etwa wenn eine Rücksichtnahme im Hinblick auf die bisherige Zusammenarbeit der Gesellschafter und im Interesse des Erfolgs ihrer gemeinsamen Arbeit geboten ist.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 634a; HGB § 230;

Gründe