Die Beklagte erteilte der Klägerin 1980 den Auftrag zum Bau eines Transportsammlers. Dem Vertrag liegt die VOB/B zugrunde. Bei der Ausführung der Arbeiten kam es zu erheblichen Schwierigkeiten mit der Wasserhaltung. Schließlich kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos mit Schreiben vom 20. Mai 1981.
Die Klägerin hat daraufhin - entsprechend ihrer Schlußrechnung vom 12. Juni 1981 und der weiteren Rechnung vom 3. August 1982 - die Zahlung von 714.522,56 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat die Schlußrechnung zunächst auf 104.580,78 DM gekürzt und darüber hinaus mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Später hat sie 103.597,48 DM gezahlt.
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