BGH - Urteil vom 16.03.1989
VII ZR 23/88
Normen:
BGB § 635 ; VOB/B (1973) § 13 E Nr. 7;
Fundstellen:
BGHR BGB § 635 Drittgeschädigter 1
BGHR VOB/B (1973) § 13 Nr. 7 Drittgeschädigter 1
BauR 1989, 469
DRsp I(138)567a
MDR 1989, 729
NJW 1989, 1922
WM 1989, 1033
ZfBR 1989, 161
ZfBR 1990, 78
ZfBR 1992, 170
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Überschreitung des Auftragsumfangs durch den Unternehmer

BGH, Urteil vom 16.03.1989 - Aktenzeichen VII ZR 23/88

DRsp Nr. 1992/1995

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Überschreitung des Auftragsumfangs durch den Unternehmer

»Ein Schadensersatzanspruch, den der Besteller/Auftraggeber daraus herleitet, daß er einen Anlieger hat entschädigen müssen, weil der Unternehmer/Auftragnehmer Gelände außerhalb des ihm zugewiesenen Arbeitsstreifens gerodet hat, besteht unabhängig davon, ob der Unternehmer/Auftragnehmer (gegebenenfalls unter Fristsetzung) zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 96, 221).«

Normenkette:

BGB § 635 ; VOB/B (1973) § 13 E Nr. 7;

Tatbestand:

Die Beklagte erteilte der Klägerin 1980 den Auftrag zum Bau eines Transportsammlers. Dem Vertrag liegt die VOB/B zugrunde. Bei der Ausführung der Arbeiten kam es zu erheblichen Schwierigkeiten mit der Wasserhaltung. Schließlich kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos mit Schreiben vom 20. Mai 1981.

Die Klägerin hat daraufhin - entsprechend ihrer Schlußrechnung vom 12. Juni 1981 und der weiteren Rechnung vom 3. August 1982 - die Zahlung von 714.522,56 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat die Schlußrechnung zunächst auf 104.580,78 DM gekürzt und darüber hinaus mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Später hat sie 103.597,48 DM gezahlt.