OLG Köln - Urteil vom 23.07.2014
11 U 104/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 318
ZfBR 2015, 101
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 170/12

Schadensersatzansprüche eines Bieters wegen Aufhebung einer Ausschreibung

OLG Köln, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 11 U 104/13

DRsp Nr. 2014/18031

Schadensersatzansprüche eines Bieters wegen Aufhebung einer Ausschreibung

Schadensersatzansprüche des günstigsten Bieters wegen Aufhebung einer Ausschreibung bestehen nicht, wenn die Aufhebung darauf beruht, dass der öffentliche Auftraggeber nachträglich erkannt hat, dass die ausgeschriebene Leistung nicht den gestellten Anforderungen entspricht (hier: Wohnsichtqualität einer Wandverkleidung). Denn ein öffentlicher Auftraggeber soll durch das Vergaberecht gerade nicht verpflichtet werden, Aufträge für Leistungen zu vergeben, die er nicht oder so nicht haben möchte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.07.2013 - 1 O 170/13 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.07.2013 - 1 O 170/13 - abgeändert und die zugrunde liegende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.