OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2018
U (Kart) 1/17
Normen:
GWB § 1; GWB 2005 § 33 Abs. 4; GWB 2005 § 33 Abs. 5; GWB 2017 § 33a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 90/14

Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der Lieferanten von Gleisbaumaterialien gegen das Kartellverbot

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen U (Kart) 1/17

DRsp Nr. 2019/2373

Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der Lieferanten von Gleisbaumaterialien gegen das Kartellverbot

1. Für die Kartellbetroffenheit eines Rechtsgeschäfts spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn es nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird. a) Ob die tatsächliche Vermutung einen Anscheins- oder einen Indizienbeweis begründet, bleibt offen. Die tatsächliche Vermutung kommt jedenfalls nur dann nicht zur Anwendung, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist. b) Solche besonderen Umstände hat derjenige darzulegen und zu beweisen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298). 2. Im Streitfall spricht eine weitere tatsächliche Vermutung dafür, dass das kartellbetroffene Rechtsgeschäft bei der Abnehmerin eines der kartellbeteiligten Unternehmen zu einem Schaden geführt hat: