BGH - Urteil vom 05.12.2023
KZR 46/21
Normen:
§ 1 GWB i.d.F.v. 01.01.1999 bis 30.06.2005; § 33 S. 1 2. Hs. GWB i.d.F.v. 01.01.1999 bis 30.06.2005; § 33 Abs. 3 GWB i.d.F.v. 01.07.2005 bis 29.06.2013; AEUV Art. 101 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2882
BB 2024, 2
DB 2024, 51
RdW 2024, 70
WuW 2024, 108
ZIP 2024, 258
WRP 2024, 204
NZKart 2024, 106
GRUR-Prax 2024, 118
BB 2024, 524
ZIP 2024, 559
DZWIR 2024, 234
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 302/18
OLG Naumburg, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Kart 2/20

Schadensersatzansprüche eines Unternehmens wegen Absprachen der Hersteller über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw; Kartellbedingte Überhöhung der für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte

BGH, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen KZR 46/21

DRsp Nr. 2024/205

Schadensersatzansprüche eines Unternehmens wegen Absprachen der Hersteller über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw; Kartellbedingte Überhöhung der für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte

a) Aus dem zugunsten von Abnehmern eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitenden Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, folgt, dass auch die für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte kartellbedingt überhöht sind, wenn die Leasing- oder Mietkaufverträge auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind. b) Regressionsanalysen, die einem zeitlichen Vergleichsmarktansatz folgen, können allenfalls eine Annäherung an die Wirklichkeit im Sinne einer Schätzung darstellen; sie hindern für sich allein den Tatrichter nicht, aufgrund einer Gesamtabwägung die für ein Grundurteil hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass jedenfalls ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist.

Tenor