I.
Der geschiedene Ehemann der Klägerin, der dieser seine Ansprüche gegen den Beklagten durch Erklärung vom 23. Januar 2003 abgetreten hat (Anlage W1, Anlagenkonvolut), erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1992 (Anlage W2) sowie Auflassung am 11. Januar 1994 von M und Me zwei Eigentumswohnungen sowie das Sondereigentum an zwei Tiefgaragenplätzen an der damals noch im Bau befindlichen Wohnungseigentumsanlage Rstraße 292 in D. Der Rohbau erfolgte durch die von zwei Brüdern der Verkäuferin M betriebene Firma M. Die Verkäufer, die das Objekt als Bauträger errichteten, gerieten in Insolvenz.
In der von § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages in Bezug genommenen Baubeschreibung hieß es:
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