OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2012
4 U 154/11
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 154/11
LG Gießen, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 59/11

Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzungen bei der Durchsetzung einer Forderung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 4 U 154/11

DRsp Nr. 2013/5740

Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzungen bei der Durchsetzung einer Forderung

Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzungen bei der Durchsetzung einer Forderung setzen voraus, dass der Anspruchsteller darlegt, dass er bei pflichtgemäßen Vorgehen des Rechtsanwalts seine Forderung hätte durchsetzen können, den Geldbetrag also von dem Schuldner erhalten hätte. Dies setzt die Darlegung voraus, dass der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem bei sofortiger Klageerhebung ein vollstreckbares Urteil ergangen wäre, über pfändbares Vermögen verfügt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 9. Zivilkammer - vom 1.7.2011 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 119.211,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs der Verletzung von Anwaltspflichten auf Schadensersatz in Höhe von 119.255,- € in Anspruch, weil der Beklagte es versäumt habe, gegen den säumigen Darlehensschuldner der Klägerin, Herrn A (im Folgenden: Darlehensschuldner), rechtzeitig gerichtliche Schritte einzuleiten.