Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 9. Zivilkammer - vom 1.7.2011 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 119.211,- € festgesetzt.
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs der Verletzung von Anwaltspflichten auf Schadensersatz in Höhe von 119.255,- € in Anspruch, weil der Beklagte es versäumt habe, gegen den säumigen Darlehensschuldner der Klägerin, Herrn A (im Folgenden: Darlehensschuldner), rechtzeitig gerichtliche Schritte einzuleiten.
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