Die Klägerin stand mit der Beklagten, die als Generalübernehmerin eine Vielzahl von Bauvorhaben in B. durchführt, über lange Zeit in Geschäftsbeziehung. Die Parteien arbeiteten zunächst derart zusammen, daß die Klägerin Architektenleistungen erbrachte, die der Beklagten die Prüfung ermöglichten, ob ein Bauprojekt realisierbar war. Diese Arbeit leistete die Klägerin absprachegemäß auf eigenes Risiko. Wurde das Projekt durchgeführt, erhielt sie den Auftrag für die Architekten- und Ingenieurarbeiten, auf die sie spezialisiert war. Ferner wurden ihr die zuvor erbrachten Leistungen vergütet.
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