BGH - Urteil vom 30.04.1992
VII ZR 159/91
Normen:
BGB § 145 ; HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2318
BGHR BGB § 631 Architektenvertrag 2
BGHR HOAI § 15 Rahmenvertrag 1
BGHR HOAI § 4 Rahmenvertrag 1
BauR 1992, 531
DB 1992, 2340
DRsp I(112)176a-b
DRsp I(138)636b
DRsp-ROM Nr. 1993/616
MDR 1992, 1059
NJW-RR 1992, 977
WM 1992, 1435
ZfBR 1992, 215
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und Generalübernehmer

BGH, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen VII ZR 159/91

DRsp Nr. 1993/615

Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und Generalübernehmer

»a) Die Vereinbarung eines Architekten mit einem Generalübernehmer, wonach der Architekt für mehrere Bauvorhaben Planungsleistungen auf eigenes Risiko erbringen soll, während der Generalübernehmer sich verpflichtet, bei Durchführung eines Bauvorhabens mit dem Architekten über einen Vertrag mit einem nach der HOAI zu berechnenden Pauschalhonorar zu verhandeln, kann ein Rahmenvertrag sein. b) Führt der Generalübernehmer ein Bauvorhaben nach Abschluß der Planungsleistungen des Architekten aus und lehnt er den Abschluß eines Vertrages ohne sachlichen Grund ab, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.«

Normenkette:

BGB § 145 ; HOAI § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stand mit der Beklagten, die als Generalübernehmerin eine Vielzahl von Bauvorhaben in B. durchführt, über lange Zeit in Geschäftsbeziehung. Die Parteien arbeiteten zunächst derart zusammen, daß die Klägerin Architektenleistungen erbrachte, die der Beklagten die Prüfung ermöglichten, ob ein Bauprojekt realisierbar war. Diese Arbeit leistete die Klägerin absprachegemäß auf eigenes Risiko. Wurde das Projekt durchgeführt, erhielt sie den Auftrag für die Architekten- und Ingenieurarbeiten, auf die sie spezialisiert war. Ferner wurden ihr die zuvor erbrachten Leistungen vergütet.