OLG Hamm - Urteil vom 01.12.2005
24 U 89/05
Normen:
HOAI § 15 ; BGB § 634 a.F. ; BGB § 635 a. F. ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 365/03

Schadensersatzpflicht des Architekten bei Nichtvorlage der geschuldeten genehmigungsfähigen Planung

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 24 U 89/05

DRsp Nr. 2007/1717

Schadensersatzpflicht des Architekten bei Nichtvorlage der geschuldeten genehmigungsfähigen Planung

Gelingt es dem Architekten nicht, die vereinbarte baurechtlich genehmigungsfähige Planung vorzulegen, hat er den geschuldeten Leistungserfolg nicht erbracht. Dieser umfaßt eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung. Gegebenenfalls hat der Architekt die Genehmigungsfähigkeit der Planung durch eine Bauvoranfrage zu klären. Es steht nicht in seinem Belieben, zunächst eine nicht genehmigungsfähige Planung vorzulegen und sodann die Auflagen der Baugenehmigungsbehörde abzuwarten.

Normenkette:

HOAI § 15 ; BGB § 634 a.F. ; BGB § 635 a. F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars für das Bauvorhaben C in H in Anspruch. Die Beklagte begehrt vom Kläger Rückzahlung der an ihn geleisteten Abschlagszahlung für Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.