I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars für das Bauvorhaben C in H in Anspruch. Die Beklagte begehrt vom Kläger Rückzahlung der an ihn geleisteten Abschlagszahlung für Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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