Schadensersatzpflicht des Architekten bei unnötigem Mehraufwand im Rahmen eines Nachtragsauftrages; Schadensersatzpflicht des Architekten wegen Fehler bei der Rechnungsprüfung
BGH, Urteil vom 21.05.1981 - Aktenzeichen VII ZR 128/80
DRsp Nr. 1997/2885
Schadensersatzpflicht des Architekten bei unnötigem Mehraufwand im Rahmen eines Nachtragsauftrages; Schadensersatzpflicht des Architekten wegen Fehler bei der Rechnungsprüfung
1. Beschränkt der Architekt einen Nachtragsauftrag nicht auf die notwendigen Arbeiten (hier: Grundwasserarbeiten) und entsteht hierdurch dem Auftraggeber durch unnötigen Mehraufwand ein Schaden, dann hat der Architekt hierfür einzutreten, auch wenn das Bauwerk selbst mangelfrei ist.2. Die Rechnungsprüfung gehört wie die Prüfung der Frage, ob ein nachträglich abgegebenes Angebot schon nach dem Hauptvertrag zu erbringen ist, zum Kernbereich der vom Architekten geschuldeten Beratungs- und Betreuungspflichten. Ein hieraus resultierender Schaden ist aus § 635BGB zu ersetzen, auch wenn am Bauwerk selbst ein Mangel sich nicht niedergeschlagen hat.