BGH - Urteil vom 21.05.1981
VII ZR 128/80
Normen:
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BauR 1981, 482
DRsp I(138)401c-d
NJW 1981, 2182
ZfBR 1988, 128, 171
ZfBR 1992, 74, 221

Schadensersatzpflicht des Architekten bei unnötigem Mehraufwand im Rahmen eines Nachtragsauftrages; Schadensersatzpflicht des Architekten wegen Fehler bei der Rechnungsprüfung

BGH, Urteil vom 21.05.1981 - Aktenzeichen VII ZR 128/80

DRsp Nr. 1997/2885

Schadensersatzpflicht des Architekten bei unnötigem Mehraufwand im Rahmen eines Nachtragsauftrages; Schadensersatzpflicht des Architekten wegen Fehler bei der Rechnungsprüfung

1. Beschränkt der Architekt einen Nachtragsauftrag nicht auf die notwendigen Arbeiten (hier: Grundwasserarbeiten) und entsteht hierdurch dem Auftraggeber durch unnötigen Mehraufwand ein Schaden, dann hat der Architekt hierfür einzutreten, auch wenn das Bauwerk selbst mangelfrei ist. 2. Die Rechnungsprüfung gehört wie die Prüfung der Frage, ob ein nachträglich abgegebenes Angebot schon nach dem Hauptvertrag zu erbringen ist, zum Kernbereich der vom Architekten geschuldeten Beratungs- und Betreuungspflichten. Ein hieraus resultierender Schaden ist aus § 635 BGB zu ersetzen, auch wenn am Bauwerk selbst ein Mangel sich nicht niedergeschlagen hat.

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 6 ;

Hinweise: