OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.2007
I-22 U 142/06
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 634 Nr. 4 ; HOAI § 5 Abs. 4 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 2070
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 14.11.2006

Schadensersatzpflicht des Architekten wegen unnötig unwirtschaftlicher Planung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2007 - Aktenzeichen I-22 U 142/06

DRsp Nr. 2008/15419

Schadensersatzpflicht des Architekten wegen unnötig unwirtschaftlicher Planung

Eine ordnungsgemäße Planung durch den Architekten muss auch wirtschaftliche Erfordernisse hinreichend berücksichtigen. Gegebenheiten, die für die Wirtschaftlichkeit des Projektes erkennbar von Bedeutung sind, müssen planerisch beachtet werden. Es besteht auch eine Hinweispflicht des Architekten zu wirtschaftlichen Risiken. Dies gilt insbesondere, wenn das Baugrundstück noch nicht erworben wurde.

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 281 Abs. 1 ; BGB § 634 Nr. 4 ; HOAI § 5 Abs. 4 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.