OLG Koblenz - Urteil vom 10.12.2002
3 U 602/01
Normen:
BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 867
OLGReport-Koblenz 2003, 146
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 23.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 255/00

Schadensersatzpflicht eines Architekten; Beachtung privatrechtlicher Rechte Dritter an Nachbargrundstücke

OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 3 U 602/01

DRsp Nr. 2004/5049

Schadensersatzpflicht eines Architekten; Beachtung privatrechtlicher Rechte Dritter an Nachbargrundstücke

Der Architekt ist verpflichtet, bei der Planung und Bauüberwachung Rechte Dritter an Nachbargrundstücken zu beachten. Plant er einen Radweg im Abstand von 4 m von der Grundstücksgrenze, obwohl eine Gestatung nur für einen Radweg "am Rande des Grundstücks" vorliegt, so ist er schadensersatzpflichtig.

Normenkette:

BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die klagende Ortsgemeinde verlangt Feststellung, dass der Beklagte für einen behaupteten Planungs- und Bauüberwachungsfehler Schadensersatz zu leisten habe.

Die Klägerin ließ im Rahmen einer Gesamtplanung entlang der stillgelegten Bahnstrecke B........-A.... im Gemeindegebiet H....... einen Fuß- und Radweg bauen. Dieser sollte im Bereich des ehemaligen Bahnhofs H....... über ein Grundstück führen, das von der Bundesrepublik Deutschland an die Streithelferin übereignet worden war. In dem notariellen Kaufvertrag vom 19.11.1991 hatte die Streithelferin sich der Bundesrepublik Deutschland gegenüber verpflichtet, zu Gunsten des Straßenbauamtes in M.... die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betreffend einen Radweg "am Rande des Grundstücks" zu beantragen.