OLG Celle - Urteil vom 24.08.2000
13 U 90/95
Normen:
BGB § 635 § 254 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 650
OLGReport-Celle 2001, 69
Vorinstanzen:
LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 268/88

Schadensminderungspflicht der Wohnungseigentümer gegenüber Architekten - Obliegenheiten bei Veranlassung von Nachbesserungen

OLG Celle, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 13 U 90/95

DRsp Nr. 2001/6370

Schadensminderungspflicht der Wohnungseigentümer gegenüber Architekten - Obliegenheiten bei Veranlassung von Nachbesserungen

»Zu den Obliegenheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Veranlassung von Nachbesserungsmaßnahmen im Rahmen der Schadensminderungspflicht gegenüber dem Architekten.«

Normenkette:

BGB § 635 § 254 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat den beklagten Architekten wegen fehlerhafter Planung einer Balkonanlage auf Schadensersatz in Anspruch genommen und begehrt Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Die Parteien sind Mitglieder einer früheren Bauherren- und jetzigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitglieder erwarben 1982 ein Fachwerkhaus, um es zu sanieren und anschließend in Wohnungseigentum aufzuteilen. Der Beklagte erbrachte Architektenleistungen, andere Mitglieder die Bauausführung. Einen schriftlichen Architektenvertrag gab es nicht. Der Beklagte sollte die Planungsleistungen einschließlich der Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 HOAI erbringen. Die Bauarbeiten wurden im Sommer 1984 fertiggestellt. Eine Abnahme der Architektenleistungen fand nicht statt.