OLG Hamm - Urteil vom 29.05.2001
24 U 9/01
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3; BGB § 254 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1607

Schadensminderungspflicht des Vertrages

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 24 U 9/01

DRsp Nr. 2001/15182

Schadensminderungspflicht des Vertrages

1. Auch im Rahmen der Kündigung aus wichtigen .... des Auftragnehmers von einem Dritten ausführen zu lassen, obliegt dem ......, wenn sie hierfür uneingeschränkt tauglich sind, wegen ihrer Verwendung ....., und der Auftragnehmer keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit hat. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, ist er dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. 2. Der Auftraggeber genügt seiner Schadensminderungspflicht nicht dadurch, daß er versucht, ... dem Auftragnehmer gefertigten Stoffe (hier: ...) durch die Drittfirma zu vermitteln.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 3; BGB § 254 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1607