VGH Bayern - Beschluss vom 22.11.2021
9 CS 21.2520
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 21.1067

Schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder einer Mobilfunkanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 9 CS 21.2520

DRsp Nr. 2021/18261

Schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder einer Mobilfunkanlage

1. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen eines Bauvorhabens an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss der Nachbar die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gäbe.2. Grundstückseigentümers können sich nicht auf Erhaltung der ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Außenbereichsqualität berufen.3. Ist die Standortbescheinigung für eine Funkanlage erteilt, sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Aspekte geklärt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.