BGH - Urteil vom 13.03.2001
X ZR 155/98
Normen:
EPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG (1981) § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2193
GRUR 2001, 819
NJW-RR 2002, 1124
Vorinstanzen:
BPatG,

Schalungselemen; Patentschutz für eine in einem Bauelement verwirklichte Erfindung

BGH, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen X ZR 155/98

DRsp Nr. 2001/7568

Schalungselemen; Patentschutz für eine in einem Bauelement verwirklichte Erfindung

»Die in einem Bauelement verwirklichte Erfindung ist nicht schon dann ohne weiteres der Öffentlichkeit zugänglich, wenn die Bauelemente auf einer einzelnen, mit dem Herstellerbetrieb verbundenen Baustelle verwendet werden und die Erfindung nur bei Zerlegung der Bauelemente erkennbar wird.«

Normenkette:

EPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG (1981) § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer von Rechtsanwalt S. in R. treuhänderisch für die Beklagte getätigten Voranmeldung in der Schweiz vom 23. April 1982 am 31. März 1983 angemeldeten europäischen Patents 0 092 693 (Streitpatents). Dieses betrifft ein "Schalungselement mit Hartschaum-Platten für die Mantelbauweise" und umfaßt neun Patentansprüche. Ein Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent hat mit der Zurückweisung der Einsprüche geendet. Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: